Anerkennung von ÖSD-Prüfungen in Österreich
Anerkennung von ÖSD-Prüfungen in Österreich
Erstantrag für Aufenthaltstitel
Deutsch vor Zuwanderung, Familienzusammenführung
Deutschprüfungen auf der Niveaustufe A1 sind für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht relevant. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich beantragen, müssen aber bereits vor Zuwanderung einfache Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung nachweisen, die dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Als Nachweis gilt das ÖSD Zertifikat A1 und höherwertige ÖSD-Prüfungen. Dieser Deutschnachweis darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.
Das ÖSD Zertifikat A1 ist als Deutschnachweis zur Beantragung folgender Aufenthaltstitel anerkannt:
- “Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
- “Niederlassungsbewilligung”
- “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit”
- “Niederlassungsbewilligung – Angehöriger”
- “Familienangehöriger”
- “Niederlassungsbewilligung – Künstler”
- “Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit”
weitere Informationen zum ÖSD Zertifikat A1
Die Integrationsvereinbarung
Integrationsprüfungen
Von Juli 2018 bis Ende Mai 2021 wurden vom ÖSD österreichweit Integrationsprüfungen auf den Niveaustufen A2 und B1 angeboten. Zukünftig werden die Integrationsprüfungen ausschließlich vom ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) organisiert und durchgeführt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die Integrationsvereinbarung 2017 dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben.
Die Integrationsvereinbarung 2017 betrifft Drittstaatsangehörige, denen ab dem 1. Oktober 2017 erstmalig ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Drittstaatsangehörige, die vor dem 1. Oktober 2017 einen Aufenthaltstitel erhalten haben, sind ebenso zur Erfüllung des Moduls 1 (Niveau A2) der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Jedoch gilt für diese Personen eine Übergangsbestimmung bis 30. September 2020.
Gliederung der Integrationsvereinbarung
Die Integrationsvereinbarung 2017 setzt sich aus zwei Modulen zusammen:
- Im Rahmen von Modul 1 wird vertiefte elementare Sprachverwendung auf dem Niveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verlangt.
- Im Rahmen von Modul 2 wird selbstständige Sprachverwendung auf dem Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verlangt.
Mit der Unterzeichnung der Integrationsvereinbarung 2017 verpflichten sich Drittstaatsangehörige, innerhalb von 2 Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
Die Erfüllung von Modul 2 ist nicht verpflichtend, aber Voraussetzung für den Erhalt eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt – EU“ und dient als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.