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Ich habe meinen Aufenthaltstitel vor dem 1. Oktober 2017 erhalten. Was muss ich beachten?

02. Mai 2019

Für Modul 1: Drittstaatsangehörige, die vor dem 1. Oktober 2017 einen Aufenthaltstitel erhalten haben, sind ebenso zur Erfüllung des Moduls 1 (Niveau A2) der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Jedoch gilt für diese Personen eine Übergangsbestimmung bis 30. September 2020. D.h. Personen, denen der Aufenthaltstitel vor dem 1. Oktober 2017 erteilt wurde, können das Modul 1 sowohl nach der neuen Integrationsvereinbarung 2017 als auch nach der (alten) Integrationsvereinbarung 2011 erfüllen. Nach dem 30. September 2020 ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausschließlich nach den Regelungen der Integrationsvereinbarung 2017 möglich.

Für Modul 2: Für Drittstaatangehörige, die den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EU” oder auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vor dem 1. Oktober 2017 gestellt haben, wird das Verfahren gemäß der (alten) Integrationsvereinbarung 2011 zu Ende geführt.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

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