Muss ich als Drittstaatsangehörige/r bei Antragstellung Deutschkenntnisse nachweisen?
Ja. Unabhängig von der Integrationsvereinbarung müssen Drittstaatsangehörige noch vor Zuwanderung bereits einfache Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf Niveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen. Als Nachweis gilt u. a. das ÖSD Zertifikat A1. Dieser Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein.